AGB

Zahlung, Rücktritt, Nichtantritt des Charterers
1. Der Charterpreis plus Kaution wird in der vereinbarten Höhe bei Vertragsabschluss zur Zahlung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt eine Woche. Die   Zahlung hat vollständig spätestens bis zur Übergabe des Bootes zu erfolgen.
2. Die Kaution ist auch in voller Höhe zu bezahlen, wenn ein professioneller Skipper über den Vercharterer organisiert wird. Dieser ist für die Führung des Bootes verantwortlich und für Schäden, die durch ihn verursacht werden, nicht aber für Schäden, die durch den Charterer und dessen Gäste verursacht werden.
3. Sollte der Charterer aus einem wichtigen Grunde vom Vertrag zurücktreten wollen, so kann er einen geeigneten Ersatz-Charterer stellen, der den Vertrag in dem vereinbarten Umfang übernimmt. Sollte dies nicht möglich sein, so wird sich der Vercharterer um eine anderweitige Vercharterung bemühen. Gelingt dies, so hat der Charterer Anspruch auf Rückzahlung von 80% des Charterpreises, der sich anteilig für den Zeitraum errechnet, für welchen die Ersatz-Vercharterung gelingt. Weitergehende Ersatzansprüche des Charterers sind ausgeschlossen
4. Zahlt der Charterer nicht vollständig und fristgerecht, kann der Vercharterer vom Vertrag zurücktreten.

Pflichten des Vercharterers
Das gebuchte Boot wird dem Charterer gereinigt und seetüchtig und vollgetankt übergeben. Kann das gebuchte Boot zu dem im Chartervertrag angegebenen Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge eines Unfalls beim Vorcharter etc.), kann der Vercharterer ein anderes Boot als Ersatz stellen.

Der Charterer sichert zu und verpflichtet sich wie folgt:
1. die Grundsätze guter Seemannschaft einzuhalten und das Schiff in einem seetüchtigen Zustand zu erhalten.
2. die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der Führung einer Yacht zu besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper mit diesen Eigenschaften zu stellen. Ist der Charterer oder sein Skipper nicht im Besitz des erforderlichen Führerscheins oder Befähigungsnachweises für das Führen des Bootes, behält sich der Vercharterer vor, die Übergabe des Bootes bei Einbehalt des Charterpreises zu verweigern oder einen Skipper auf Kosten des Charterers zu vermitteln.
3. sämtliche relevanten gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes, in welchem sich das Boot befindet, zu beachten und An- und Abmeldungen beim Hafenmeister ordnungsgemäß vorzunehmen.
4. das Boot nicht zu gewerblichen Zwecken oder als Ausbildungsschiff zu verwenden, keine fremden Passagiere mitzunehmen, das Boot ohne schriftliche Genehmigung des Vercharterers keinem Dritten zu überlassen oder zu vermieten und keine gefährlichen Güter oder Stoffe zu transportieren.
5. keine Veränderungen am Boot oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
6. Boot und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, das Boot nur mit Bootsschuhen zu betreten, sich vor Törnbeginn über die Gegebenheiten des Fahrgebiets eingehend zu informieren, wie z. B. über Strömungen und veränderte Wasserstände bei starken Winden.
7. täglich die Wetterberichte und Warnungen für den Bodensee zu beachten.
8. bei Starkwind-/Sturmwarnung den schützenden Hafen nicht zu verlassen bzw. unverzüglich  einen schützenden Hafen aufzusuchen.
9. das Boot in einem einwandfreien, sauberen und ordentlichen / aufgeklarten Zustand zurück zu geben, Abwasser- und Fäkalientanks abzusaugen sowie Frischwasser und den verbrauchten Kraftstoff zu bunkern - andernfalls wird das Absaugen und das Bunkern dem Charterer berechnet und die Kosten von der Kaution abgezogen.
10. bei Schäden, Kollisionen, Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen sofort, wenn möglich telefonisch, den Vercharterer zu benachrichtigen, bei Schäden am Boot und /oder an Personen einen Schadensbericht bzw. eine Niederschrift anzufertigen und wenn möglich für eine Gegenbestätigung durch geeignete Personen (z.B. Hafenmeister, Arzt etc.) zu sorgen.
11. im Falle der Havarie oder in ähnlichen Fällen keine verbindlichen Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen, 12. Bootszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar bei der Übergabe und Rückgabe zu überprüfen (Checkliste) und mit Unterschrift zu bestätigen,
13. Beanstandungen des Bootes unverzüglich anzuzeigen und im Übergabe- oder Rückgabeprotokoll zu vermerken. Verspätet angezeigte Reklamationen können nicht akzeptiert werden.

Reparaturen, Motoren- und Bilgenüberwachung
1. Reparaturen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung durch den Vercharterer. Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall aufzubewahren. Auslagen für Reparaturen bis zu einer Höhe von 100.-€, welche infolge von Materialverschleiß notwendig wurden, werden vom Vercharterer bei Vorlage der quittierten Rechnung zurückerstattet. Höhere Beträge werden nur nach vorheriger Zustimmung des Vercharteres zur Reparatur erstattet.
2. Der Ölstand, das Kühlwasser, die Stromversorgung und die Bilgen sind täglich durch den Charterer zu überprüfen. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen vollumfänglich zu Lasten des Charterers.

Rücktritt des Charterers oder Minderung des Charterpreise bei verspäteter Übergabe oder bei Mängeln
1. Wird das Boot oder ein gleichwertiges Ersatzboot nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag vereinbarten Termin vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens nach 8 Stunden bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen von diesem Vertrag zurücktreten. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so hat er Anspruch auf Erstattung des anteiligen Charterpreises  für die Zeit, um die das Boot später zur Verfügung gestellt wurde.
2. Weitergehende Ansprüche des Charterers wegen verspäteter Bereitstellung des Bootes, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sind ausgeschlossen
3. Schäden bzw. Mängel an Boot und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit des Bootes nicht beeinträchtigen und die Nutzung des Bootes weiterhin ermöglichen, berechtigen nicht zur Minderung oder zum Rücktritt.

Haftung des Vercharterers
1. Der Vercharterer haftet dem Charterer im Übrigen nur für Schäden, welche diesem infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vercharterers entstehen. Körperschäden sind vom Haftungsausschluss ausgenommen.
2. Der Vercharterer haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials wie z.B. Seekarten, Handbücher, Kompass usw. verursacht werden.
3. Das Boot ist haftpflicht- und vollkaskoversichert. Die Selbstbeteiligung des Charterers im Schadensfall beläuft sich auf EUR 1.000,--. Der Vercharterer empfiehlt dem Charterer ausdrücklich den Abschluss einer erweiterten Skipper-Haftpflichtversicherung  und den Abschluss einer Folgeschadenversicherung.


Haftung des Charterers
1. Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der Charterer und/oder der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht werden, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten und Rechtsverfolgungen im In- und Ausland, frei. Der Charterer übernimmt das Boot auf eigene Verantwortung.
2. Gibt der Charterer das Boot nicht an dem vereinbarten Ort zurück, gleich aus welchem Grund, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung des Bootes. Sollte die Rückführung des Bootes den vereinbarten Charterzeitraum überschreiten, gilt das Boot erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als vom Charterer zurückgegeben.
3. Eine verspätete Schiffsrückgabe führt zu Ersatzansprüchen seitens des Vercharterers. Der Chartervertrag gilt als grundsätzlich verlängert bis zur Rückgabe des Bootes.
4. Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kasko-Versicherung durch den Vercharterer zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers für Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich einen Regressanspruch gegenüber dem Charterer und/oder Vercharterer vorbehalten hat. Dies trifft insbesondere zu für Schäden, die vom Charter durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht werden, wie z.B. Schäden am Antrieb (z.B. Schraube) durch Grundberührungen.
5. Bei mängelfreier Rückgabe des Bootes einschließlich Ausrüstung wird die Kaution nicht in Anspruch genommen. Schäden bzw. Mängel, welche vom Charterer bzw. dessen Gäste verursacht wurden und welche nicht oder nicht vollständig von einer für das Boot abgeschlossenen Versicherung übernommen werden, werden mit der Kaution verrechnet. Etwaige nicht durch die Kaution gedeckte Kosten sind dem Vercharterer unverzüglich zu ersetzen. 

Schlussbestimmungen/Nebenabreden/Auskünfte/salvatorische Klausel
1. Eine Verlängerung der Charterzeit bzw. eine Rückgabe in einem anderen Hafen ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich. Verzögerungen durch Reparaturen, die während der Charterzeit durchgeführt werden müssen, werden nicht vergütet.
2. Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam. .
3. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieses Vertrages berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen. Die Parteien vereinbaren, die unwirksamen Regelungen durch diese möglichst nahekommenden wirksamen Regelungen zu ersetzen.